Satzung

des Collegium musicum Kleve e. V.

1. Das Collegium musicum Kleve e. V. ist eine Orchestervereini' die sich aus instrumental erfahrenen Musikliebhabern und Berufsrnusikern zusarnrnensetzt.

2. Das Collegium rousicurn Kleve e. V. verfolgt den Zweck, alte zeitgenössische Instruroentalmusik zu pflegen und allen dara Interessierten aus Kleve und Umgebung Gelegenheit zu geben, durch geroeinsaroes Musizieren Werke alter und zeitgenössisch Kampanisten zu erarbeiten und anschlieBend einem öffentlich Publikurn darzubieten.

3. Der Verein verfolgt hierdurch ausschlieBlich und unrnittelba meinnützige Zwecke i:m Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstig zwecke" der Abgabenorànung (AO). Der Verein ist selbstlos t Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Der Verein führt den Namen "Collegium musicum Kleve e. V.". Sein Sitz ist Kleve(Niederrhein.

Das Geschäftsjahr des Vereins 1·äuft voro 01.09. bis zurn 31.08. darauffolgenden Jahres.

Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.

1. Die Mitgliedschaft kann Jeder ohne Ansehung seiner Person, seines Alters, seiner politischen und konfessienellen Zuge­ hörigkeit erwerben.

- 2 -

2. Der Verein hat Aktive und Fördernde Mitglieder sowie Ehrenmit­
glieder.
3. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich aktiv an der orchesterarbeit beteiligen und die hierrolt ver­ bundenen Pflichten übernehmen will.
4. Über die Aufnahme -eines Aktiven Mitglieds entscheidat - durch BeschluB - der Vorstand und der Beirat nach Anhörung des Dirigenten, des Konzertmeisters und des Orchestersprechers. Über die Aufnahme wird erst nach sechsmonatiger Teilnahme an den Orchesterproben entschieden.

5. Die ktive Mitgliedschaft ruht, wenn das Mitglied über einen Zeitraurn von roehr als sechs Monaten gehindert ist, an der ProbJnarbeit teilzunehmen.

t.

6. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die di<:
Arbelt und die Ziele des Vereins durch ihren Mitgliedsbeitrag, durch Spenden oder sonst ideel unterstützen will.
Die itgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Vor­
stan sbeschluB erworben.
7. Der Vorstand kann auf Antrag der Mitgliederversammlung Aktive Mitglieder, Dirigenten und Fördernde Mitglieder wegen beson· derer Verdienste um das Collegium rousicurn Kleve e. V. zu Ehren mitgliedern des Vereins ernennen.
8. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, den Austritt oder dure:
die AusschlieBung des Mitglieds.
9. Der beabsichtigte Austritt muB schriftlich gegenüber dem 1. oder 2. Vorsitzenden des Vereins erklärt werden.
Es ist eine Kündigungsfrist von 3 Manaten einzuhalten.
10. Ausgeschlossen werden kann ein Mitglied nur aus wichtigem
Grund.

/

- 3 -

Der AusschluB erfolgt durch VorstandsbeschluB. Der BeschluB ist schriftlich abzufassen, mit Gründen zu versehen und dem betroffenen Mitglied zuzustellen. Gegen den AusschluB kann innerhalb von zwei Weehen ab Zustellung die Mitgliederver­ sammlung angerufen werden.

Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit über den AusschluB des Betroffenen. Der BeschluB der Mitgliederversammlung wir dem Betroffenen zugestellt.

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vor­

stand und der Beirat.

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.

Sie bestimmt die Richt inien der Vereinsarbeit und entscheid in allen Angelegenheiten, soweit die Entscheidung nicht ande Organen des Vereins übertragen ist.

2. Die Mitgliederversammlung bestebt aus sä tlichen Mitgliedern einschlie8lich der Fördernden und Ehrenmitglieder. Sie wird

1. Vorsitzenden des Vereins, im Verhinderungsfalle von seine Vertreter, geleitet. Alle Mitgliedehaben gleiches Stimmrechr Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden durch ei · fache Stimmenmehrheit herbeigeführt. Bei Stimmengleichheit e t

scheidet die Stimme des Vorsitzenden. Satzungsänderungen be­

11 dürfen einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen.

3. Die Mitgliederversammlung trifft ihre Entscheidungen durch B

schlüsse. Sie' ist b-esch-lu8f-äh-ig,-wenn -m-ehr-a-ls die Hälfte der

0 Mitglieder anwesend ist. Ist die Versammlung nicht beschluB-

fähig, so beruft der Vorstand zur selben Tagesordnung inner eines Monats eine neue Mitgliederversammlung ein. Diese ist dann beschluBfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschiene Mitglieder.

l

- 4 -

Über die Art der Abstimmung entscheidet der Varsitzende; wird

van einem der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt, ist diesem Verlangen zu entsprechen.

4. Aufgaben der Mitgliederversamrnlung:

a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Varstands und dessep

Entlastung,

b) Entgegennahme der Varschläge des Programmausschusses,

c) Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts und der Entlastung des Schatzrneisters,

d) Wahl des Varstands und der übrigen Funktionsträger,

e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

f) VerpflichtungjEntpflichtung des Dirigenten, g) Satzungsänderungen,

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern,

i) Entscheidung über den Einspruch eines Mitglieds über seinen

AusschluB,

j) Auflösung des Vereins.

5. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich vom Vorstanè

unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Weehen durch

schriftliche Einladung einberufen. Die Einladungsfrist beginnt mit der Absendung der Einladung. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Jedes Mitglit hat das Recht, Anträge einzubringen. Diese sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich nebst Begründunc einzureichen. Der Eingang ist auf dem Eingang zu vermerken.

Ist der Eingang nicht vermerkt, gilt der Antrag als rechtzeitig gestellt.

6. In jedem zweiten Geschäftsjahr sind in der ordentlichen Mit­ gliederversammlung die nachfolgend aufgeführten Funktionsträger für die Dauer von zwei Jahren durch Wahlen zu bestimmen:

- Der Vorsitzende und sein Vertreter,

- der Schatzmeister und die beiden Kassenprüfer,

- 5 -

- der Schriftführer·,
- der Notenwart,
- der Verantwortliche für Öffentlichkeitsarbeit, der Orchestersprecher.
Jeder Funktionsträger ist in einem gesonderten schriftlichen

·wahlgang zu bestimmen. Für eine Wahl ist einfache Stimmenmehr­

heit ausreichend. Bei Stimmengleichheit muB der Wahlvorgang wiederholt werden. Komrot es auch dann zu keiner Mehrheit, so entscheidet das Los. Die Wahl ist grundsätzlich geheim. Wird nur ein andidat für ein Amt vorgeschlagen, kann im Wege der Akklamation gewählt werden.
7. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird entsprechend einer vom Vorstand vorzulegenden Tagesordtiung abgehalten. Die Tages­ ordnung muB folgende Punkte enthalten:
a) Verlesung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung, b) der Geschäftsbericht des Vorstands,
c) der Bericht der Kassenprüfer, d) Entlastung des Vorstands,
e) Durcnführung von nach der Satzung vorgesehenen Wahlen, f) Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplanes.
8. Eine auBerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn
a) nach seiner Meinung das Interesse des Vereins dies erforder b) wenn dies van mindestens 1/3 aller Aktiven Mitglieder ver­
langt und das Verlangen schriftlich unter Angabe von GründE
dargelegt wird.
9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fer­ tigen. Die gefaBten Beschlûsse sind wörtlich zu protokolliereJ Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schrift­ führer zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind aufzubewah- ren.

l

- 6 -

1. Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht von anderen Organen·des Vereins wahrzunehmen sind.

2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und auBergericht­

lich.

3. Er hat sämtliche ihrn durch die Satzung übertragenen Aufgaben zu erledigen, zu denen vornehmlich gehören:

a) die Verwaltung des Eigentums und des Vermögens des Vereins, b) die Erstellung und Durchführung des Haushaltsplans,

c) die Zuteilung von Haushaltsmitteln,

d) die Aus:f'ührung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, e) alle Entscheidungen zu treffen und durchzuführen, für die

eine Entscheidungsbefugnis der Mitgliederversammlung nicht

besteht,

f) Planung und Organisation der Konzerttätigkeit und Probenar­

heit im Einvernehmen mit dem Dirigenten,

g) die Verpflichtung bzw. Entpflichtung des Dirigenten nach Be­

ratung in der Mitgliederversammlung.

4. Der Vorstand bestebt aus dem Vorsitzenden des Vereins, seinem

Vertreter und dem Schatzmeister.

5. Der Vorstand wird vertreten durch den 1. Vorsitzenden des Ver­

eins. Seine Vertreter sind in entsprechender Reihenfolge der

--

2. Vorsitzende und der Schatzmeister.

6. Der Vorstand führt seine Entscheidungen im Wege der BeschluB­

fassung herbei.

1. Der Beirat des Vereins hat die Aufgabe, den Vorstand bei seiner Arbeit in künstlerischen, kulturpolitischen, finanziellen, organisatorischen und vereinsinternen Angelegenheiten zu unter­

stützen und zu beraten.

..

I

- 7 -

2. Sitzungen des Beirats werden vom Vorstand einberufen und ge­

leitet.

3. Oer Beirat bestebt aus dem Orchestersprecher, dem Verantwort­ lichen für Öffentlichkeitsarbeit, dem Schriftführer, dem Noten­ wart und dem Vorsitzenden des Programmausschusses.

1. Es wird ein ProgrammausschuB gebildet.

2. Diesem gehören an:

Der Dirigent und die Führer der einzelnen Streicherstimmen. Letztere werden vertreten durch den jeweils dienstältesten An­ gehörigen der stimme.

3. Oer ProgrammausschuB unterbreitet dem Vorstand seine Vorschläge für das musikalische rogramm, das der Probenarbeit und der öffentlichen Aufführung zugrundegelegt wird.

1. Die Mitglieder des Vereins - ausgenommen die Ehrenmitglieder - entrichten die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mit­ gliedsbeiträge entsprechend der festgelegten Zahlungsweise.

2. Mitglieder ohne Einkommen entrichten einen ermäBigten Beitrag.

In Härtefällen kann van der Beitragspflicht abgesehen werden.

1. Die Einnahmen und Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäBen Zwecke verwendet werden·.

2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des

Vereins.

l

- 8 -

3. Es darf keine Person dm·eh Ausgaben, die dem Zweck des V(•ceins fremd sind, oder durch unverhältnisrnäBig hohe Vergütung be­ günstigt werden.

4. Im Falle der Auflösung des Vereins oder des Wegfalls des steuer­ begünstigten Zwecks soll das Vereinsvermögen auf eine ähnlich kulturell tätige Einrichtung der Stadt Kleve übergeben werden, die es unmittelbar und ausschlieBlich für gemeinnützige Zwecke verwendet. Darüber beschlieBt die Mitgliederversammlung.

Der BeschluB darf erst nach Einwilligung des Finanzamts durch­

geführt werden.

Der Veren kann aufgelöst werden durch BeschluB der Mitglieder­ versammJ,hng rnit einer Mehrheit von 2/3 der Stimrnen der Mitglieder. Einen Varschlag zur Auflösung muB den Mitgliedern mindestens zwei Wochen ior dem Termin, zu dem die Mitgliederversarnmlung abgehalten wirdr s6hriftlich mitgeteilt werden.

t:

J

Diese Satzung wurde errichtet auf der Gründungsversammlung des

Vereins, die am 14.06.1994 in Bedburg-Hau stattgefunden hat.

..